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Auer Witte Thiel: Neues BGH-Urteil zum Wohneigentumsrecht

22. Dezember 2009

München, im Dezember 2009: Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Wohneigentumsrecht befasst sich mit der Frage, wann die Anbringung einer Parabolantenne in einem gemeinschaftlichen bewohnten Haus von Eigentümern erlaubt ist. Demnach entscheidet laut BGH alleine die Wohneigentümergemeinschaft und nicht etwa die Staatsbürgerschaft eines Eigentümers, an welchem Ort im Haus eine Parabolantenne angebracht werden darf. Allerdings muss trotz dieser Einschränkung der volle Schutz des Informationsinteresses nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährt werden. Als langjährige anwaltliche Vertreter von Wohneigentumsgemeinschaften informiert die Münchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel über das aktuelle Urteil.

Die Beklagte ist laut Auer Witte Thiel eine deutsche Staatsbürgerin polnischer Herkunft und Eigentümerin einer Wohnung im betroffenen Haus. Anfang 2007 brachte die Beklagte ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft eine Parabolantenne an, die ihr den Empfang einer Vielzahl von polnischsprachigen TV-Programmen ermöglicht.

In der Folgezeit wurde die Beklagte nach Informationen von Auer Witte Thiel von der Eigentümergemeinschaft vergeblich aufgefordert, aus ästhetischen Gründen die Antenne zu entfernen. Deshalb beschlossen die Wohnungseigentümer zu klagen, um die Antenne entfernen zu lassen. Die Beklagte wendet nach Angaben von Auer Witte Thiel ein, über die Breitbandkabelanlage des Hauses könne sie zwar zwei polnischsprachige Sender empfangen, jedoch keine Regionalprogramme aus Oberschlesien, wo sie aufgewachsen sei.

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